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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AUTOKOC Sarl mit Handelsnamen autokoc.com

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen(“Allgemeine Geschäftsbedingungen”) gelten für die AUTOKOC Sarl, 1 Imp. du Clos Menou 61200 Argentan Frankreich mit Niederlassung Rheinstraße 102, 65185 Wiesbaden, Deutschland (“HO ACM B.V.”).

Artikel 1 – Definitionen

Abnehmer: die Partei, mit der AUTOKOC Sarl einen Vertrag eingeht

Parteien: AUTOKOC Sarl und der Abnehmer gemeinsam

Vertrag: der zwischen AUTOKOC Sarl und dem Abnehmer geschlossene Verkaufs- bzw. Mietvertrag: der/die Container

der/die Container, Büro-Units und weitere Containersysteme, deren Ausrüstung, Bauteile, Inventar und Installationen sowie alle damit verbundenen Produkte und

Dienstleistungen, wie von AUTOKOC Sarl im Vertrag (und in den entsprechenden Anlagen) näher erläutert;

Lieferung

der Zeitpunkt, an dem der Besitz oder das Nutzungsrecht an dem/den Container(n) gemäß Kaufvertrag von AUTOKOC Sarl auf den Kunden übergeht oder der/die Container verfügbar oder zur Lieferung bereit sind.

Containerprojekte

die Durchführung oder der Bau von Container-Sonderanfertigungen durch AUTOKOC Sarl im Auftrag des Abnehmers, insbesondere der Entwurf, der Auf- oder Umbau, die Einrichtung und Aufstellung, die Verbindung des/der Container oder die Nutzbar- bzw. Verfügbarmachung für bestimmte Zwecke;

Artikel 2 – Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln jedes Angebot, jeden Vertrag sowie andere Rechtsverhältnisse zwischen AUTOKOC Sarl und dem Abnehmer in Bezug auf den Verkauf von Containern durch AUTOKOC Sarl. Sofern von den Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich anderweitig vereinbart, schließt AUTOKOC Sarl die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers aus.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Verträge mit AUTOKOC Sarl, für die die Leistung Dritter in Anspruch genommen wird (bzw. werden soll).

Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die ab dem Zeitpunkt geschlossen werden, zu dem AUTOKOC Sarl diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Handelsregister der Handelskammer oder bei der Geschäftsstelle eines Gerichts hinterlegt hat.

Die Anwendbarkeit des UNKaufrechts (CISG) auf den Vertrag wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 3 – Angebote und Vertrag

Alle Angebote und Gebote der AUTOKOC Sarl sind unverbindlich und widerruflich, unabhängig davon, ob im Angebot oder im Gebot eine Annahmefrist angegeben ist. Die Illustrationen, Spezifikationen, Beschreibungen und Zahlen in den Angeboten und Geboten sind unverbindlich.
Bei Containern und Bauteilen, die von Dritten hergestellt wurden, behält sich AUTOKOC Sarl ausdrücklich die zulässigen Abweichungen und Garantien vor, die der Hersteller AUTOKOC Sarl gegenüber geltend machen kann.

Wünscht der Abnehmer bei einer Bestellung besondere Eigenschaften und/oder (technische) Besonderheiten, hat er dies mit AUTOKOC Sarl ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. In allen übrigen Fällen liefert AUTOKOC Sarl gemäß der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Beschaffenheit.

AUTOKOC Sarl ist nach eigenem Ermessen berechtigt, einen Vertrag (teilweise) von Dritten erfüllen zu lassen.

Artikel 4 – Lieferung, Inspektion und Gefahrenübergang

Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gelten die Lieferfristen aus den Angeboten von AUTOKOC Sarl als Richtwerte. Bei Überschreitung der genannten Lieferzeit tritt kein Lieferverzug ein. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens AUTOKOC Sarl oder leitenden Mitarbeitern von AUTOKOC Sarl haftet AUTOKOC Sarl nicht für Schäden infolge der Überschreitung der (Ab)lieferungsfrist.

Sofern nicht anderweitig von den Parteien schriftlich vereinbart, erfolgen Lieferung und Rückgabe des/der Container(s) an ein von AUTOKOC Sarl zu bestimmendes Depot in Frankreich oder Deutschland. Ohne Angabe eines Depots im Vertrag gilt das Depot von AUTOKOC Sarl in Antwerpen als Depot.

Wird/werden der/die Container an einen anderen Ort geliefert, ist AUTOKOC Sarl berechtigt, Transport- und Lieferkosten geltend zu machen. Der Abnehmer hat AUTOKOC Sarl oder deren Transporteur ungehinderten Zugang zu dem/den jeweiligen Lieferort(en) zu verschaffen und Sorge für sichere (Arbeits-)Bedingungen vor Ort zu tragen. Für alle von oder im Auftrag von AUTOKOC Sarl durchzuführenden Transporte von Containern gelten der CMR-Vertrag und zusätzlich die Allgemeinen Beförderungsbedingungen 2002.

Verweigert oder versäumt der Abnehmer nach der Lieferung die Übernahme des/der Container(s), ist AUTOKOC Sarl berechtigt, den/die Container auf Kosten und Risiko des Abnehmers zu lagern.

AUTOKOC Sarl ist zu Teillieferungen des/der Container berechtigt, sofern nicht anderweitig vereinbart. AUTOKOC Sarl ist berechtigt den/die teilgelieferten Container gesondert in Rechnung zu stellen.

Der Abnehmer hat den/die Container bei der Lieferung, jedoch spätestens innerhalb von 2 (zwei) Tagen nach Lieferung, zu kontrollieren und zu überprüfen, ob Menge und Beschaffenheit des/der Container den Vereinbarungen entsprechen und ob andere Mängel vorliegen. Im Falle eines Containeraustausches wird bei jedem Austausch (bei Ein- und Ausgang) ein Container-Austauschbericht (Container Interchange Report, „CIR“) erstellt. Kommt der Abnehmer seiner Kontrollpflicht nicht nach, gilt der/die Container als in gutem Zustand oder zumindest als dem betreffenden CIR entsprechend geliefert. Kontrollen, die von einem Dritten durchgeführt werden, auf den sich beide Parteien gemeinsam verständigt haben, gelten für beide Parteien als verbindlich.

In Abstimmung mit AUTOKOC Sarl ist der Abnehmer berechtigt, den/die Container vor Lieferung an dem von AUTOKOC Sarl angegebenen Ort zu kontrollieren (oder kontrollieren zu lassen). Diese Kontrolle gilt als Lieferkontrolle gemäß Absatz 6 in diesem Artikel.

Etwaige Beanstandungen und sichtbare Mängel sind AUTOKOC Sarl bei Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Lieferung oder Kontrolle schriftlich anzuzeigen.

Wünscht der Abnehmer schadhafte Container zurückzusenden, so erfolgt dies nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch AUTOKOC Sarl und in der von AUTOKOC Sarl angegebenen Art und Weise.

Die Gefahr des/der Container, die Gegenstand des Vertrages sind, wie z. B. Verlust oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, unsachgemäße Verwendung oder Bewirtschaftung, geht zu dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem der/die Container gemäß der vereinbarten Lieferkategorie der jeweils gültigen ICC Incoterms rechtlich und/oder tatsächlich geliefert werden.

Artikel 5 – Preise und Zahlungsbedingungen

Die von AUTOKOC Sarl angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich MwSt., Wechselkursänderungen, Versand-, Transport-, Verpackungs-, Lager- und Überwachungskosten, Abgaben und Steuern, einschließlich Ein- und Ausfuhrzöllen und Zollabfertigungsgebühren. Im Falle eines Verkaufs gilt Vorstehendes vollumfänglich in Bezug auf Importzölle, andere Steuern und Kosten im Zusammenhang mit dem Import durch den Abnehmer von Containern, die zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses frei verfügbar waren.

Im Falle AUTOKOC Sarl und der Käufer sich auf einen Festpreis geeinigt haben, ist AUTOKOC Sarl gleichwohl berechtigt, dem Abnehmer strukturelle Veränderungen der preisbildenden Faktoren in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob diese Veränderungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar oder unvorhersehbar waren. AUTOKOC Sarl wird den Abnehmer vorab über derartige Preisänderungen in Kenntnis setzen.

Vorbehaltlich der in den Artikeln 15 Abs. 3 und 16 Abs. 13 genannten Fällen und einer zwischen den Parteien anderweitig vereinbarten Zahlungsfrist, sind die Zahlungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum (nachstehend gemeinsam als „Zahlungsfrist“ bezeichnet) gemäß den Bedingungen von AUTOKOC Sarl und in der von AUTOKOC Sarl angegebenen Rechnungswährung zu leisten. Einwände des Abnehmers in Bezug auf die Höhe der Rechnungsbeträge schieben die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

Artikel 6 – Zahlung und Verzug

Kommt der Abnehmer im Rahmen des Zahlungsziels seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, liegt von Rechts wegen ein Verzug vor. Ab dann hat der Abnehmer bis zur vollständigen Begleichung des fälligen Betrages 1,5 % Zinsen pro Monat (angefangene Monate zählen als ganzer Monat) auf den vom Abnehmer geschuldeten Betrag zu leisten, es sei denn der gesetzliche Zinssatz für Handelsgeschäfte liegt darüber; in diesem Fall gelten die gesetzlich festgelegten Handelszinsen.

AUTOKOC Sarl ist berechtigt, primär die Kosten, dann die fälligen Zinsen und abschließend die Hauptsumme und die laufenden Zinsen durch die schon vom Abnehmer geleisteten Zahlungen zu tilgen.

Alle vom Abnehmer im Rahmen des Vertrages zu leistenden Beträge sind ohne Skonto, Abzug oder Aufrechnung an AUTOKOC Sarl zu zahlen. Der Abnehmer ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, seine (Zahlungs)Verpflichtungen aufgrund eines Vertrages auszusetzen.

Artikel 7 – Garantie und Garantiebeschränkung

AUTOKOC Sarl gewährleistet, dass der/die Container zum Zeitpunkt der Lieferung die vereinbarten Spezifikationen sowie die branchenüblichen Anforderungen und Standards erfüllt/erfüllen und er/sie frei von Mängeln aufgrund von Material- oder Fertigungsfehlern ist/sind (die „Garantie“). AUTOKOC Sarl garantiert ausdrücklich keine(n) spezielle(n) Qualität, Funktion, Zweck oder (besondere) Anwendungsmöglichkeit des/der Container(s).

Die Garantie ist ausdrücklich bis auf den Zeitpunkt der Lieferung und, gegebenenfalls auf den Umfang und die Dauer der Garantie des Herstellers des/der Container(s) gegenüber AUTOKOC Sarl beschränkt.

Die Garantie gilt nicht: (i) für Fehler oder Mängel, die sich auf geringe, marktakzeptable oder technisch bedingte Abweichungen in Bezug auf Qualität, Farbe, Maß- und/oder Gewichtsangaben beziehen; (ii) für gesonderte Bauteile oder Einrichtungen, die zu dem/den Container(n) gehören; (iii) für Mängel, die auf normalen Verschleiß, unsachgemäße oder unzulässige Verwendung oder Bewirtschaftung unter Nichtbeachtung der Anweisungen von AUTOKOC Sarl zurückzuführen sind; (iv) für gelieferte gebrauchte, d. h., nicht neue Container. Diese werden in dem Zustand geliefert, in dem sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren.

Sollte(n) der/die gelieferte(n) Container nicht den Garantiebestimmungen entsprechen und der Abnehmer reklamiert innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Frist, ist AUTOKOC Sarl nur nach eigenem Ermessen verpflichtet, die Container zu ersetzen oder reparieren zu lassen.

Artikel 8 – Haftung und Freistellung

Jegliche Haftung von AUTOKOC Sarl gegenüber dem Abnehmer ist für Schäden aufgrund eines Sachverhalts im Sinne von Art. 7 Abs. 3 ausgeschlossen und beschränkt sich in jedem Fall auf die Haftung für unmittelbare Schäden, die nach dem Ermessen von AUTOKOC Sarl auf den Ersatz oder die Reparatur des/der möglicherweise beschädigten Container(s) oder auf die Rückerstattung des gezahlten Miet- oder Kaufpreises oder eines anteiligen Teils davon begrenzt ist. Die Gesamthaftung von AUTOKOC Sarl ist jederzeit auf den Betrag, den die Versicherung von AUTOKOC Sarl für den jeweiligen Fall übernimmt, und, sofern der Schaden nicht versicherungsmäßig gedeckt ist, auf die Höhe des vereinbarten Kauf- über die

Höchstdauer von einem Jahr, maximal jedoch auf EUR 100.000 begrenzt.

Sollte eine Bestimmung aus dem Vertragsrecht in Bezug auf den See- oder Straßentransport von Gütern AUTOKOC Sarl ganz oder teilweise mit Schadensersatzzahlungen belegen, errechnet sich dieser Schadensersatz aus dem wirtschaftlichen Wert des/der Container(s) am Ort und zum Zeitpunkt der Lieferung.

AUTOKOC Sarl ist in keinem Fall für indirekte Schäden haftbar, wie Folgeschäden, entgangener Gewinn, Verladeschäden oder -verluste, entgangene Einsparungen oder Verluste auf Grund von Betriebsunterbrechung.

Der Abnehmer hält AUTOKOC Sarl frei von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf diesen (bzw. die Erfüllung dieses) Vertrag(s) und den Einsatz und die Bestimmung des/der Container(s), unabhängig davon, wie und von wem auch immer diese verursacht wurden. Dazu zählen auch Forderungen im Hinblick auf den Transport des/der Container(s) und dessen/deren Inhalt auf öffentlichen Straßen, Wasserstraßen und offener See.

Artikel 9 – Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen dieses Vertrages voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten haben. Als vertraulich gelten Informationen, die von einer Vertragspartei als vertraulich bezeichnet werden oder wenn sich dies aus der Art der Informationen oder dem Vertrag ergibt. Die in Artikel 9 genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.

Artikel 10 – Aussetzung, Kündigung und Beendigung

AUTOKOC Sarl ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder den Vertrag vollständig und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Vertrag zu beenden und den/die Container zurückzunehmen oder zurücknehmen zu lassen, falls: (i) der Abnehmer mit der Erfüllung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten in Verzug gerät; ii) Tatsachen oder Umstände, die AUTOKOC Sarl nach Vertragsabschluss bekannt werden, zu berechtigten Befürchtungen Anlass geben, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird; iii) der Abnehmer versäumt, die für die Erfüllung seiner Vertragspflichten vereinbarten Sicherheiten zu leisten; (iv) der Abnehmer gegen eine ihm auferlegte gesetzliche Pflicht verstößt; (v) (das Unternehmen des) der Abnehmer(s) aufgelöst wird, die Geschäftstätigkeit einstellt oder nicht mehr existiert; (vi) die Kontrolle über den Abnehmer oder sein Unternehmen oder einen wesentlichen Teil davon durch eine Fusion im Sinne des EWR-Beschlusses über die Verschmelzungsregeln 2015, unabhängig davon, ob solche Verhaltensregeln in dem betreffenden Fall gelten oder nicht, auf einen oder mehrere andere übertragen werden (außer durch Tod) oder auf einen oder mehrere andere übergehen; (vii) der Abnehmer den/die Container für einen anderen Zweck als den ihrer Bestimmung verwenden lässt; (viii) bei Verlust der/des Container(s), unabhängig von der Ursache; (ix) Umstände eintreten, gleichgültig ob nach ausländischem Recht oder nicht, die sich für den Abnehmer mit den oben erwähnten Umständen vergleichbar auswirken.

Des Weiteren ist AUTOKOC Sarl zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn Umstände eintreten, die eine Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder wenn die Erfüllung nach Maßstäben von Redlichkeit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn andere Umstände eintreten, die eine unveränderte Fortführung des Vertrages billigerweise unzumutbar machen.

Bei Beendigung oder Kündigung des Vertrages werden die Ansprüche von AUTOKOC Sarl dem Abnehmer gegenüber unmittelbar fällig. Falls AUTOKOC Sarl die Pflichterfüllung aussetzt, bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche bestehen.

Artikel 11 – Höhere Gewalt

Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen der Vertragsparteien unabhängigen Umstände, die eine Erfüllung der vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise verhindern oder wodurch eine Erfüllung der vertraglichen Pflichten billigerweise nicht zumutbar ist. Zur höheren Gewalt zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Geiselnahme, Kriegshandlungen, Brand, Wasserschaden und extreme Wetterbedingungen wie Überschwemmungen, Sturm, Orkan, Blitzeinschlag u. dgl., Streik, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Defekte an Maschinen und Anlagen, Störungen in der Energieversorgung, einschränkende Behördenentscheidungen, fehlende behördliche Genehmigungen, terroristische Handlungen oder deren Folgen sowie Mängel bei der Ausführung durch Dritte – unabhängig davon, ob sie zurechenbar sind oder nicht – die AUTOKOC Sarl daran hindern, ihren Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer nachzukommen. Hat AUTOKOC Sarl ihre Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Eintritts eines derartigen Umstandes gemäß diesem Vertrag bereits teilweise erfüllt oder kann diese teilweise erfüllen und der bereits erfüllte bzw. zu erfüllende Teil kann eigenständig bewertet werden, ist AUTOKOC Sarl berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

Artikel 12 – Rechtsstreitigkeiten und Anwendbares Recht

Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden ausschließlich dem Gericht vorgelegt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz von AUTOKOC Sarl fällt. AUTOKOC Sarl ist jedoch berechtigt, den Rechtsstreit einem anderen Gericht vorzulegen, das nach dem Gesetz oder den Verträgen zuständig ist. Jeder zwischen AUTOKOC Sarl und dem Abnehmer geschlossener Vertrag unterliegt dem frankreich Recht.

Artikel 13 – Anwendbarkeit und Verweis

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in deutscher und französischer Fassung bei der Handelskammer von Alençon in Frankreich hinterlegt. Für die Auslegung des Inhalts und des Zwecks dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der französische Text maßgebend. Es gilt jeweils die aktuellste Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sofern in den nachstehenden Besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen in vollem Umfang gültig und wirksam.

Artikel 14 – Besondere Bestimmungen Verkauf

Sofern nicht anderweitig schriftlich von AUTOKOC Sarl angegeben, beginnt die Lieferfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem AUTOKOC Sarl die Zahlung des Kaufpreises erhält.

Lieferung und Rückgabe des/der Container(s) erfolgen ab Werk/Depot AUTOKOC Sarl gemäß Incoterms 2010, soweit die Parteien nicht anderweitig vereinbaren.

Sofern AUTOKOC Sarl nichts anderes bestimmt, muss die Zahlung des vollständigen Kaufpreises vor der Lieferung erfolgen.

Der Abnehmer verpflichtet sich, nicht früher, aber auch nicht später als die Erfüllung seiner vertraglichen (Zahlungs)verpflichtungen, den alphanumerischen B.I.C-Code (Bureau International des Containers, Paris, Frankreich) sowie alle sonstigen (Eigentums)merkmale von AUTOKOC Sarl von dem/den Container(n) zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

Alle gelieferten Container bleiben so lange Eigentum von AUTOKOC Sarl, bis der Abnehmer alle Verpflichtungen aus dem mit AUTOKOC Sarl geschlossenen Vertrag vollständig erfüllt hat (Vorbehaltsware). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Abnehmer eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung der/des Container(s) untersagt. Sollte AUTOKOC Sarl die vorgenannten Eigentumsrechte ausüben wollen, erteilt der Abnehmer AUTOKOC Sarl oder einem von AUTOKOC Sarl benannten Dritten bereits jetzt unwiderrufliche und bedingungslose Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von AUTOKOC Sarl befindet und es wieder in Besitz zu nehmen.

AUTOKOC Sarl

Datum: August, 2024.

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